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§ 17 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

§ 17.

(1) Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß für

  1. 1. die Organe der APAB,
  2. 2. die Bediensteten der APAB,
  3. 3. die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
  4. 4. die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
  5. 5. die beigezogenen Sachverständigen.

(2) Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.

(3) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassenen Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

Schlagworte

Zutrittsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275681

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