Zum Pflichtteilsrecht siehe auch die §§ 762 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811
Ansprüche der Noterben.
§ 17.
Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die Gewährung von Auszahlungsfristen und die Verzinsung sowie über die grundbücherliche Sicherstellung gestundeter Beträge gelten auch für Noterben. Das Recht auf Erhaltung und Erziehung im Sinne des § 13 steht auch Noterben zu.
Zum Pflichtteilsrecht siehe auch die §§ 762 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Übernahmswert, Fälligkeit, Ratenzahlung, Zinsen, Zahlungsaufschub, Teilzahlung, Pfandrecht, Grundpfand, Hypothek, Sicherung, Versorgung, Unterhalt, Naturalverpflegung, Rate
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR12026237
alte Dokumentnummer
N2195821873S