Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 179
Zuständigkeit
Zuständig sind
- 1. das Amt der Landesregierung zur
- a) Suspendierung und
- b) Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie
- 2. die Disziplinarkommission zur
- a) Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,
- b) Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und
- c) Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.
03.12.2014
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