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§ 179 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

§ 179

(1) Für Zeiträume, in denen

  1. 1. Bedienstete nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind,
  2. 2. Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen
  3. 3. Bedienstete gemäß den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt sind,
  4. 4. Bedienstete gemäß § 92 teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 178 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 178 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.

22.11.2022

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