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§ 176a BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

ESAP-Sammelstelle

§ 176a.

(1) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die ESAP‑Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 11a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführt sind.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(4) Wer

  1. 1. gegen Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt oder
  2. 2. gegen Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275964

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