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§ 176 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1919

Zweiter Titel.

Vorträge der Parteien und Processleitung.

Vorträge der Parteien.

§. 176.

Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen nothwendig.

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