§ 176 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Verwaltung und Auflösung des
Zentralbetriebsratsfonds
§ 176

Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. Der § 163 Abs. 2, 4 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

30.10.2018

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