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§ 176 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Sonderregelungen

§ 176.

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

  1. 1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
  2. 2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.
  3. 3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
  4. 4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.