§ 175 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Zentralbetriebsratsfonds
§ 175

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 174 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 174 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

30.10.2018

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