vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 175 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Unterhalt

§ 175.

Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)