Unterhalt
§ 175.
Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Unterhalt
§ 175.
Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.
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