4. Teil
Sonderbestimmungen für Staatsanwälte Staatsanwälte
§ 173.
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40103844
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