vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 173 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Prozessführungsbefugnis

§ 173.

Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.