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§ 171 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Form

§ 171.

(1) Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

(2) Das Tagebuch muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.

(3) Beim Funktagebuch haben Zeitangaben nach Mittlerer Greenwichzeit, bei allen anderen Tagebüchern nach Bordzeit zu erfolgen.

(4) Tagebücher sind in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149082

alte Dokumentnummer

N9198151126J

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