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§ 171 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 171.

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

  1. a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;
  2. b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
  3. c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.

(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Entschlagungsrecht, Weigerungsgrund, Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205346

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