Art und Aufbewahrung
§ 170.
(1) An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen:
- 1. Schiffstagebuch;
- 2. Maschinentagebuch;
- 3. Öltagebuch;
- 4. Deviations-Tagebuch;
- 5. Funktagebuch;
- 6. Peilfunkbuch.
(2) Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149081
alte Dokumentnummer
N9198151125J
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