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§ 16b B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Berichtswesen

§ 16b.

§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274597

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