Anpassungslehrgang – Fachhochschule
§ 16a.
- 1. ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
- 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
(2) Ein Anpassungslehrgang ist
- 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen und
- 2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
- 1. von der/vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren/dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
- 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
- sind.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005846
Dokumentnummer
NOR40259680
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