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§ 16a GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Rücktritt der Geschäftsführer

§ 16a.

(1) Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.

(2) Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.

(3) Ist oder wird ein Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1a oder 1b disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären; dieser wird nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40258363