ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993
Va. ABSCHNITT Informationspflichten Geltungsbereich
§ 16a.
(1) Die Bestimmungen der §§ 16b bis 16e finden auf Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XIX Z 7) rezipierten Fassung Anwendung.
(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
- a) Beförderung
- b) Unterbringung
- c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10007024
Dokumentnummer
NOR12081548
alte Dokumentnummer
N5199330690J
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