Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16a
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.
Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16a
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.