Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen
§ 16.
(1) Einrichtungen für die Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen sowie für die Lagerung von Betriebsstoffen für Luftfahrzeuge auf Zivilflugplätzen müssen so beschaffen sein, dass nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugplatzverkehrs sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Als Einrichtungen für die Betankung und Enttankung gelten insbesondere auch Flugplatztankwagen und deren Abstellräume.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugplatzverkehrs erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258173
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