materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Kennzeichnung und Verpackung
§ 16.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zum Schutz vor Täuschung erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen, daß Weinbehandlungsmittel zu kennzeichnen sind. Insbesondere können folgende Angaben Kennzeichnungselemente sein:
- 1. Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,
- 2. Handelsbezeichnung,
- 3. wesentliche Nebenbestandteile,
- 4. Reinheitsgrad,
- 5. Erzeuger, bei eingeführten Weinbehandlungsmitteln auch Importeur,
- 6. Gewicht oder Volumen,
- 7. sachgerechte Anwendung und Lagerung,
- 8. Verwendungszweck,
- 9. Anwendungsbeschränkungen,
- 10. Aufbrauchsfrist.
(2) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf der Verpackung anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Gesetzesnummer
10010480
Dokumentnummer
NOR12133695
alte Dokumentnummer
N8198512305A
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