§ 16 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Rücklage

§ 16.

(1) Die Miteigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen (§ 17 Abs. 1 Z 2) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rücklage ist als gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten und gesondert zu verwahren; sie ist fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen (§ 19) zu verwenden.

(3) Wird eine Verwaltung beendet, so hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben. Wird ein Verwalter durch das Gericht enthoben, so ist ihm aufzutragen, den festgestellten Überschuß binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung an den neuen Verwalter herauszugeben.

(4) Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (§ 19 Abs. 3 Z 2) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Rechnungslegung, Abrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037243

alte Dokumentnummer

N2199331813J

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