§ 16 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Neuanmeldung einer Anlage durch den Netzbetreiber

§ 16.

(1) Die Neuanmeldung einer Anlage wird durch den Netzbetreiber eingeleitet, wenn der Endkunde diesem den Wunsch der Belieferung durch einen bestimmten Lieferanten bekannt gibt. Der Netzbetreiber hat den neuen Lieferanten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 24 Stunden von diesem Belieferungswunsch zu verständigen und die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2) Der neue Lieferant kann dem Netzbetreiber die Belieferung nach Einlangen der Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen im Wege des Verfahrens der Neuanmeldung gemäß § 15 bestätigen und den Endkunden über die Belieferung informieren oder den Belieferungswunsch ablehnen. Langt beim Netzbetreiber keine Bestätigung innerhalb dieser Frist ein, ist dieser Verfahrensschritt durch den Netzbetreiber abzubrechen. Der Netzbetreiber hat den Endkunden in geeigneter Weise unverzüglich über den Abbruch und die weiteren Folgen, insbesondere über den vertragslosen Zustand, zu informieren. Ist die Anlage außer Betrieb ist das Verfahren der Neuanmeldung unbeschadet der Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme durchzuführen.

(3) Ist eine Anlage mit standardisiertem Lastprofil ohne zugeordnetem Energieliefervertrag in Betrieb und erlangt der Netzbetreiber davon Kenntnis, hat der Netzbetreiber den Endkunden aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Arbeitstages nach Kenntnisnahme durch den Netzbetreiber, einen Lieferanten bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat die Einleitung der Neuanmeldung gemäß Abs. 1 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276558

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