§ 16.
Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR12008779
alte Dokumentnummer
N11976152900
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