§ 16.
(1) Zur Ermittlung des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind Gebäude, die einen gesonderten Steuerwert aufweisen, mit dem zwölffachen ungarischen Steuerwert zu bewerten.
(2) Bei Grund und Boden ist vom Katastralreinertrag, entsprechend dem ungarischen Grundkataster, auszugehen. Jede Katasterkrone des auf die jeweilige Fläche entfallenden Katastralreinertrages ist für die Kulturgattungen Acker, Wiese, Garten, Weingarten, Wald, Hutweide und See, Sumpf, Teich einschließlich Schilfrohrgebiete mit dem Vervielfacher 310 auf Schilling umzurechnen. Für unproduktive Flächen ist je Hektar ein Betrag von 500 Schilling zu berechnen.
(3) Bei der Kulturgattung Wald ist der auf Schilling umgerechnete Betrag um einen Zuschlag von 400 vom Hundert zu erhöhen.
(4) Ist ein Verlust gemäß Abs. 1 zu entschädigen, so ist für sonstige Betriebsbestandteile, wie insbesondere stehende und umlaufende Betriebsmittel, ein Zuschlag von 20 vom Hundert des für Grund und Boden ermittelten Betrages zu berechnen.
(5) Für Lasten ist § 12 anzuwenden.
(6) Soweit nicht ohne weiteres festzustellen ist, wieviel im bestimmten Fall der Katastralreinertrag beträgt, ist von 15 Katasterkronen für das Joch, ohne Zuschlag gemäß Abs. 3, auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209298
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