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§ 16 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Produktion

§ 16.

(1) Bei der Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Produktion hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:

  1. 1. fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) von Möbeln oder Bauelementen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) zu erstellen,
  2. 2. Zeichnungen abzuleiten und Programme für Maschinen bzw. Anlagen zu erstellen,
  3. 3. Werkzeuge zu vermessen,
  4. 4. Maschinen bzw. Anlagen zu bedienen,
  5. 5. Arbeitsabläufe von Maschinen bzw. Anlagen zu überwachen oder zu steuern,
  6. 6. Maschinen bzw. Anlagen zu warten oder einfache Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.

(2) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
  2. 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246825

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