§ 16
Geschäftsstelle; Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit der Träger der Sozialversicherung fallen (extramuraler Bereich), haben sich der Vorsitzende der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. b der bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eingerichteten Geschäftsstelle zu bedienen.
(3) Der Fonds hat dem Land Tirol und der Tiroler Gebietskrankenkasse den für die Geschäftsstellentätigkeiten des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
(4) Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge abschließen. Solche Verträge sind vom Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a nach Anhören des Geschäftsführers nach § 13 Abs. 1 lit. b im Namen und auf Rechnung des Fonds abzuschließen.
(5) Die Gesundheitsplattform hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln, in der jedenfalls vorzusehen ist, dass
- a) die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen hat und
- b) die von der Gesundheitsplattform gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Bundesgesundheitsagentur mitzuteilen sind.
02.06.2020
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