§ 16 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2008

§ 16

Geschäftsstelle; Geschäftsordnung

(1) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.

(2) Der Fonds hat dem Land Tirol den für die Geschäftsstellentätigkeit des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.

(3) Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge abschließen. Solche Verträge werden vom Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen.

(4) Der Fonds kann der Tiroler Gebietskrankenkasse für die Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben des Fonds, insbesondere im Kooperationsbereich, eine pauschale Abgeltung gewähren.

(5) Die Gesundheitsplattform hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln, in der jedenfalls vorzusehen ist, dass

  1. a) die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen hat und
  2. b) die von der Gesundheitsplattform gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Bundesgesundheitsagentur mitzuteilen sind.

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