§ 16 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

4. Abschnitt

Erschließung

§ 16

Erschließungspflicht

(1) Die verkehrsmäßige Erschließung der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesene Fläche ist Aufgabe der Gemeinde. Darüber hinaus hat die Gemeinde besorgt zu sein, daß die Errichtung der Anlagen, die für die Wasser- und die Energieversorgung sowie für die Abwasser- und die Abfallbeseitigung erforderlich sind, sichergestellt ist.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz besteht nicht für die als Aufschließungsgebiete gekennzeichneten Teile des Baulandes sowie für jene Teile des Baulandes, für deren Erschließung privatrechtliche Vereinbarungen mit der Gemeinde bestehen.

(3) Die verkehrsmäßige Erschließung hat unter Beachtung der Festlegungen des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und den Erfordernissen des zu erwartenden Verkehrs und der voraussehbaren Bebauung zu entsprechen.

§17

Erschließungslasten

Die Eigentümer von Bauplätzen haben die Verpflichtung, für die von der Gemeinde durchzuführende verkehrsmäßige Erschließung Leistungen zu erbringen (Erschließungslasten). Die Erschließungslasten umfassen die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen und die Leistung von Erschließungsbeiträgen.

22.10.2025

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