§ 16 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 16

Überwachung

(1) Die Organe der Landesregierung sind berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes Betriebsgrundstücke und Betriebsräume während der Betriebszeiten im Beisein des Betriebsinhabers oder eines von ihm Beauftragten zu betreten und Bauprodukte, die dort hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden, zu besichtigen. Der Betriebsinhaber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass den Organen auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt und erforderlichenfalls auch Probestücke zum Zweck der Durchführung von Überprüfungen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Besteht Grund zur Annahme, dass zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist, so sind die Organe berechtigt, Betriebsgrundstücke und Betriebsräume auch außerhalb der Betriebszeiten zu betreten. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

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