Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 16.
(1) Die Studienrichtung „Musikerziehung“ (Lehramt an höheren Schulen)“ kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden. Dieses Erweiterungsstudium dient der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums „Musikwissenschaft“ auf die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.
(2) Für Absolventen der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kommt auch die Absolvierung des Erweiterungsstudiums der Studienrichtung „Musikwissenschaft“ in Betracht; dieses Erweiterungsstudium dient der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ auf die Studienrichtung „Musikwissenschaft“.
(3) In den im Abs. 1 und 2 genannten Fällen sind die Bestimmungen des § 14 der Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft, BGBl. Nr. 464/1972, anzuwenden.
(4) § 12 Abs. 1 lit. a und e des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009381
Dokumentnummer
NOR12119767
alte Dokumentnummer
N7197433443L
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