Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung
§ 16.
(1) Die Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 12 Abs. 2 lit. d;
- c) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
- d) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119277
alte Dokumentnummer
N7197231119L
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