§ 16 StKAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2012

§ 16

Erlöschen der Errichtungsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn

  1. 1. nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist;
  2. 2. der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.

(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

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