§ 16 SPG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1976

§ 16
Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.

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