Abgabepflichtige
§ 16
Die Forschungsinstitutsabgabe ist von den gemäß § 6 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichten.
12.02.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abgabepflichtige
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