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§ 16 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Inhalt der Zwischenprüfung – RS

§ 16

(1) Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:

  1. 1. “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe"
  2. 2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik"

(2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.

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