§ 16 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

zu Abs. 1 Z 4: Zu den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe siehe insbesondere §§ 65 und 66 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers Gemeinsame Bestimmungen

§ 16.

(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

  1. 1. die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird;
  2. 2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
  3. 3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
  4. 4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
  5. 5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
  6. 6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

  1. 1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
  2. 2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
  3. 3. die Erledigung von Beschwerden;
  4. 4. - vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Z 3 - die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
  5. 5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
  6. 6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

zu Abs. 1 Z 4: Zu den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe siehe insbesondere §§ 65 und 66 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033909

alte Dokumentnummer

N2198517509R

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