Inhalt des Flächenwidmungsplanes
§ 16
(1) Die geordnete Nutzung des Gemeindegebietes hat im Flächenwidmungsplan durch die Festlegung folgender Nutzungsarten zu erfolgen:
- 1. Bauland,
- 2. Verkehrsflächen,
- 3. Grünland.
Bauland ist in einer der Widmungen gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 11, Grünland in einer der Widmungen gemäß § 19 Z 1 bis 15 festzulegen. In besonderen Fällen können für übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebietes auch unterschiedliche Nutzungsarten und Widmungen festgelegt werden.
(2) Im Flächenwidmungsplan sind besonders kenntlich zu machen:
- a) bestehende und durch überörtliche oder örtliche Planungen für besondere Zwecke vorgesehene Flächen wie Haupt- und Kleinseilbahnen, Standseilbahnen, Schlepplifte mit über 300 m Länge, Straßenplanungsgebiete, Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung, insbesondere solche Abfallbehandlungsanlagen, Wald sowie der Gemeinde archäologisch, ökologisch oder wegen der Baugestaltung besonders wichtig erscheinende Flächen;
- b) Flächen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen unterliegen (Naturdenkmale, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete udgl, Bauten und Gebiete unter Denkmal- bzw Ortsbildschutz, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete, Schutzgebiete für Heilquellen, Kurbezirke, Bannwälder, Bergbaugebiete, Schutzzonen für Straßen, Schutzbereiche für Versorgungseinrichtungen, Bauverbotsbereiche bei Eisenbahnen und Sicherheitszonen bei Flugplätzen, Sicherheitsstreifen bei Hochspannungsleitungen, militärische Sperrgebiete, Gefährdungsbereich nach den schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften udgl);
- c) Hochwasserabflußgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen und für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentliche Flächen, Gefahrenzonen der forstlichen Raumplanung, Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes.
(3) Im Flächenwidmungsplan können zur Sicherstellung eines zweckmäßigen Standortes für die Errichtung und Erweiterung nachstehender Gemeindeeinrichtungen bestimmte Flächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn die Gemeinde nicht selbst über geeignete Grundstücke verfügt: Schulen, Kindergärten; kulturelle Einrichtungen; Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten; Erholungsgebiete, Sportanlagen, Spielplätze; Bestattungsanlagen. Vorbehaltsflächen können weiter zur Sicherstellung geeigneter Flächen für den gemäß dem 6. oder 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, förderbaren Wohnbau ausgewiesen werden. Die Ausweisung von Vorbehaltsflächen darf nur entsprechend der zulässigen Nutzung im Bauland und im Grünland erfolgen. Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau dürfen höchstens in einem Ausmaß ausgewiesen werden, das dem gegenwärtigen oder dem in den nächsten zehn Jahren voraussichtlichen Bedarf an derartigen Wohnungen entspricht. Bestehende oder geplante Einrichtungen mit gesichertem Standort für die im ersten Satz genannten Zwecke können im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden.
(4) Bei der Festlegung der Nutzungsarten und Widmungen (§§ 16 ff) für bereits ganz oder teilweise verbaute Gebiete sind die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bei der Festlegung von Zonen gemäß § 17 Abs 7b.
(5) Im Flächenwidmungsplan können Bereiche, die zur Erfüllung von Versorgungsfunktionen besonders geeignet sind, als Orts- oder Stadtkernbereiche gekennzeichnet werden. Für eine solche Kennzeichnung kommen nur Flächen in Betracht, die
- 1. eine großteils zusammenhängende verdichtete Bebauungsstruktur mit einer Konzentration von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten in Verbindung mit Wohn- und Fremdenverkehrsnutzungen aufweisen und
- 2. über eine gute Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz verfügen.
Die Kennzeichnung darf nicht im vereinfachten Verfahren (§ 23 Abs 4) vorgenommen werden.
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