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§ 16 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 16.

(1) Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.

(3) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Abs. 2 – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(4) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuss. Es ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216954

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