vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 16 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Zeichnung

§ 16

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.

Stichworte