Abschnitt 5
Informations- und Auskunftspflichten
§ 16.
(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.
(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007889
Dokumentnummer
NOR12089059
alte Dokumentnummer
N5199715662A
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