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§ 16 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.

ABSCHNITT III

Rechte und Pflichten der Patentanwälte

§ 16.

(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.

Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.

Schlagworte

Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Sortenschutzwesen, Halbleiterschutzwesen, OPUMS

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152790

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