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§ 16 OTPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 16.

Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an

  1. 1. die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
  2. 2. die Europäische Kommission,
  3. 3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  4. 4. die Stiftung Eurotransplant International.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40277945

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)