Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
§ 16.
(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
- 1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
- 2. für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
- ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021)
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40236311
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