§ 16 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

§ 16

Gefahrenbeurteilung

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Vibrationen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Vibrationen einschließlich der Einwirkung von intermittierenden Vibrationen und wiederholten Vibrationen;
  2. 2. die im § 14 festgelegten Grenzwerte;
  3. 3. alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
  4. 4. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder Vibrationen und anderen Arbeitsmitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf die korrekte Handhabung von Bedienungselementen, das Ablesen einer Anzeige, die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit der Verbindungen störend auswirken;
  5. 5. die Informationen der Herstellerinnen oder Hersteller der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Vibrationen;
  6. 6. die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Vibrationen verbunden sind;
  7. 7. die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers;
  8. 8. das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeit bei niedrigen Temperaturen;
  9. 9. die Ergebnisse einer allfälligen Gesundheitsüberwachung einschließlich veröffentlichter Informationen, soweit möglich.

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