§ 16
Gefahrenbeurteilung
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Vibrationen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- 1. das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Vibrationen einschließlich der Einwirkung von intermittierenden Vibrationen und wiederholten Vibrationen;
- 2. die im § 14 festgelegten Grenzwerte;
- 3. alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
- 4. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder Vibrationen und anderen Arbeitsmitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf die korrekte Handhabung von Bedienungselementen, das Ablesen einer Anzeige, die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit der Verbindungen störend auswirken;
- 5. die Informationen der Herstellerinnen oder Hersteller der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Vibrationen;
- 6. die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Vibrationen verbunden sind;
- 7. die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers;
- 8. das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeit bei niedrigen Temperaturen;
- 9. die Ergebnisse einer allfälligen Gesundheitsüberwachung einschließlich veröffentlichter Informationen, soweit möglich.
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