§ 16
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin oder dem Beamten
- 1. gebührte oder
- 2. im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn sie oder er an ihrem oder seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
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