§ 16 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 16
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin oder dem Beamten

  1. 1. gebührte oder
  2. 2. im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn sie oder er an ihrem oder seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

27.12.2011

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