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§ 16 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Produktspezifikation von Qualitätsobstwein

§ 16.

(1) Qualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

 

Punkte

Relative Dichte

6

Vorhandener Alkoholgehalt

5

Gesamtrockenextrakt

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose)

6

Saccharose

7

Zuckerfreier Extrakt

1

Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)

6

Freie und gesamte schwefelige Säure

12

Flüchtige Säure

4

Gesamtalkohol

1

Sinnenprobe

9

Summe

60

  

(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.

Schlagworte

Weinbau, Äpfelsäure

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40265218

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