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§ 16 NÖ LFW BS-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2002

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 16

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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